Wirtschaft Erklärt
So funktioniert Kurzarbeit – und warum die Bezugsdauer 2027 auf zwölf Monate sinkt
Das Kurzarbeitergeld ersetzt 60 oder 67 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Ab 1. Januar 2027 wird es wieder höchstens zwölf statt 24 Monate gezahlt.
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Das Wichtigste
- Mit Kurzarbeit können Arbeitgeber die Arbeitszeit vorübergehend senken, statt zu entlassen; die Bundesagentur für Arbeit ersetzt einen Teil des Lohnausfalls.
- Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, für Beschäftigte mit mindestens einem Kind 67 Prozent.
- Mindestens ein Drittel der Beschäftigten muss jeweils mehr als 10 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts verlieren.
- Die Bezugsdauer von 24 Monaten endet am 31. Dezember 2026; ab 1. Januar 2027 gelten wieder die gesetzlichen zwölf Monate.
- Im Juli 2026 bezogen nach Hochrechnung der Bundesagentur rund 118.000 Beschäftigte konjunkturelles Kurzarbeitergeld.
Mit Kurzarbeit kann ein Arbeitgeber die Arbeitszeit vorübergehend verringern, statt Beschäftigte zu entlassen; die Bundesagentur für Arbeit ersetzt einen Teil des ausgefallenen Lohns. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, für Beschäftigte mit mindestens einem Kind 67 Prozent. Nach geltender Rechtslage kann ein Betrieb es bis zu 24 Monate lang beziehen. Diese Verlängerung läuft Ende 2026 aus: Ab dem 1. Januar 2027 gilt wieder die gesetzliche Höchstdauer von zwölf Monaten.
Die Bundesregierung bezeichnet Kurzarbeit als Alternative zu Entlassungen. Beschäftigte behalten ihren Arbeitsplatz, ihr Einkommensverlust wird teilweise ausgeglichen; Arbeitgeber halten ihre eingearbeitete Belegschaft und können die Produktion schnell wieder hochfahren, wenn sich die Lage bessert. Bewährt habe sich das Instrument etwa in der Corona-Pandemie, und im Januar 2026 stellte die Regierung fest, dass auch aktuell viele Unternehmen darauf setzen.
Wann ein Betrieb Kurzarbeitergeld bekommt
Die Regeln stehen im Dritten Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB III), das die Arbeitsförderung regelt. Anspruch besteht, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, die betrieblichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.
Erheblich ist ein Arbeitsausfall, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, vorübergehend und nicht vermeidbar ist und im jeweiligen Kalendermonat mindestens ein Drittel der Beschäftigten im Betrieb von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist. Der Ausfall kann auch 100 Prozent betragen. Auszubildende werden nicht mitgezählt. Kurzarbeit muss nicht für den ganzen Betrieb gelten: Sie kann auf einzelne Betriebsabteilungen beschränkt sein, für die dann die Ein-Drittel-Schwelle gilt.
Ein unabwendbares Ereignis liegt etwa bei ungewöhnlichen Witterungsverhältnissen oder bei behördlichen Maßnahmen vor, die der Arbeitgeber nicht zu vertreten hat. Müsste die Bundesnetzagentur wegen Engpässen die Gasbelieferung regulieren, könne das für unmittelbar betroffene Betriebe als unabwendbares Ereignis anerkannt werden, schreibt die Bundesagentur. Vermeidbar ist ein Arbeitsausfall dagegen, wenn er überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder sich durch bezahlten Erholungsurlaub oder zulässige Arbeitszeitschwankungen, etwa über Arbeitszeitkonten, verhindern lässt.
Wie das Kurzarbeitergeld berechnet wird
Grundlage ist die Nettoentgeltdifferenz: der Unterschied zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt, also dem Bruttoentgelt ohne Arbeitsausfall und ohne Mehrarbeit, und dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem tatsächlich erzielten Ist-Entgelt. Soll- und Ist-Entgelt werden dabei auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag gerundet, Einmalzahlungen bleiben außer Betracht. Das Kurzarbeitergeld beträgt 67 Prozent dieser Differenz für Beschäftigte, die beim Arbeitslosengeld den erhöhten Leistungssatz bekämen – nach Darstellung der Bundesregierung Beschäftigte mit mindestens einem Kind –, und 60 Prozent für alle anderen.
Ein Rechenbeispiel: Beträgt die Nettoentgeltdifferenz in einem Monat 1.000 Euro, liegt das Kurzarbeitergeld bei 600 Euro, mit Kind bei 670 Euro. Der Arbeitgeber zahlt das Kurzarbeitergeld an die Beschäftigten aus und rechnet es anschließend mit der Agentur ab; die Abrechnung für jeden Kalendermonat muss binnen drei Monaten eingereicht werden, und der Arbeitgeber muss Arbeitszeitnachweise über geleistete und ausgefallene Stunden führen.
Wie ein Betrieb Kurzarbeit anzeigt
Der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung muss den Arbeitsausfall schriftlich oder elektronisch bei der Agentur für Arbeit anzeigen, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat. Gibt es einen Betriebsrat, ist der Anzeige des Arbeitgebers seine Stellungnahme beizufügen. Die Anzeige muss in dem Monat eingehen, in dem die Kurzarbeit beginnt, denn Kurzarbeitergeld wird frühestens ab diesem Monat gezahlt; bei einem unabwendbaren Ereignis gilt eine unverzüglich erstattete Anzeige für den Monat des Ereignisses. Die Agentur entscheidet anschließend schriftlich, ob die Voraussetzungen vorliegen.
Im Betrieb ist die vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit nach dem Betriebsverfassungsgesetz mitbestimmungspflichtig. Wo es einen Betriebsrat gibt, beruht Kurzarbeit deshalb auf einer Betriebsvereinbarung mit ihm, sonst auf Einzelvereinbarungen mit den Beschäftigten. Unser Beitrag erklärt, wie die Mitbestimmung funktioniert. Selbstständige sind ausgeschlossen, denn Kurzarbeitergeld setzt eine versicherungspflichtige Beschäftigung voraus.
Wie lange es gezahlt wird – und was sich 2027 ändert
Gesetzlich wird Kurzarbeitergeld längstens zwölf Monate gezahlt. Die Bezugsdauer gilt einheitlich für alle Beschäftigten eines Betriebs und beginnt mit dem ersten Kalendermonat, für den der Arbeitgeber Kurzarbeitergeld zahlt. Wird zwischendurch für mindestens einen zusammenhängenden Monat keines gezahlt, verlängert sich die Bezugsdauer entsprechend; sind drei Monate ohne Kurzarbeitergeld vergangen und liegen die Voraussetzungen erneut vor, beginnt eine neue Bezugsdauer.
Bei außergewöhnlichen Verhältnissen auf dem Arbeitsmarkt kann die Bundesregierung die Bezugsdauer per Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf bis zu 24 Monate verlängern; die Verordnung ist zeitlich zu befristen. Die aktuelle, die Vierte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung vom 17. Dezember 2025, setzt die Höchstdauer seit dem 1. Januar 2026 auf 24 Monate und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Die Regierung begründete sie mit handels- und geopolitischen Unsicherheiten; ohne Verlängerung bestünde ein Risiko von erheblichem Personalabbau in Betrieben mit Kurzarbeit.
| Zeitraum | Höchstdauer | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| 1. Januar bis 31. Dezember 2025 | 24 Monate | Dritte Verordnung über die Bezugsdauer |
| 1. Januar bis 31. Dezember 2026 | 24 Monate | Vierte Verordnung vom 17. Dezember 2025 |
| Ab 1. Januar 2027 | 12 Monate | § 104 SGB III |
Die Rückkehr zu zwölf Monaten hat eine praktische Folge, auf die die Bundesagentur hinweist: Ab dem 1. Januar 2027 zählt allein die reguläre Grenze von zwölf Monaten, auch für Betriebe, die die 24 Monate bis Ende 2026 nicht voll genutzt haben. Erlässt die Regierung keine neue Verordnung, endet der Anspruch im Januar 2027 also für jeden Betrieb, dessen laufende Bezugsdauer bis Ende 2026 schon zwölf Monate erreicht hat.
Wie viele Menschen in Kurzarbeit sind
Nach vorläufigen hochgerechneten Daten, veröffentlicht am 30. September 2026, zahlte die Bundesagentur im Juli 2026 an 118.000 Beschäftigte konjunkturelles Kurzarbeitergeld. Das waren 13.000 weniger als im Vormonat und rund 69.000 weniger als ein Jahr zuvor; längerfristig betrachtet liege der Wert aber weiterhin leicht erhöht. Vom 1. bis 24. September zeigten Betriebe für 18.000 Personen konjunkturelle Kurzarbeit an. Die Zahl der registrierten Arbeitslosen lag im September bei 2.994.000, die Quote bei 6,4 Prozent.
Daneben gibt es das Saison-Kurzarbeitergeld für Betriebe etwa des Baugewerbes, die in der Schlechtwetterzeit Arbeitsausfälle haben; es wird nicht auf die Bezugsdauer des regulären Kurzarbeitergeldes angerechnet.
Quellen
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III), § 95 Anspruch Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- SGB III, § 96 Erheblicher Arbeitsausfall Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- SGB III, § 99 Anzeige des Arbeitsausfalls Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- SGB III, § 104 Dauer Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- SGB III, § 105 Höhe Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- SGB III, § 106 Nettoentgeltdifferenz Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- SGB III, § 109 Verordnungsermächtigung Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
- Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld Die Bundesregierung, 1. Januar 2026
- Weisung 202512020 vom 19.12.2025 – Befristete Verlängerung der Bezugsdauer von Kurzarbeitergeld Bundesagentur für Arbeit, 19. Dezember 2025
- Kurzarbeitergeld – Anzeige, Antrag und Berechnung: Informationen für Unternehmen Bundesagentur für Arbeit
- The labour market in September 2026 (Press release no. 37) Federal Employment Agency (Bundesagentur für Arbeit), 30. September 2026
- Betriebsverfassungsgesetz, § 87 Mitbestimmungsrechte Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
Mit KI-Unterstützung recherchiert und verfasst, dann am 29. Oktober 2026 in einer separaten Prüfung mit den 12 oben genannten Quellen abgeglichen. Fehler entdeckt? Schreiben Sie uns.