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Anmeldung der Wohnung: So funktioniert die Meldepflicht

Wer eine Wohnung bezieht, muss sich binnen zwei Wochen anmelden. Was das Gesetz verlangt, welche Unterlagen nötig sind und was die Anmeldung auslöst.

Von Ressort Leben in Deutschland ·

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12, unten aufgeführt

Das Wichtigste

  • Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anmelden.
  • Nötig sind Personalausweis oder Pass und die Bestätigung des Wohnungsgebers, der sie in derselben Frist ausstellen muss.
  • Wer sich nicht oder zu spät anmeldet, riskiert bis zu 1.000 Euro Bußgeld; wer eine Scheinanschrift anbietet, bis zu 50.000 Euro.
  • Wer sonst im Ausland wohnt und nur für einen kurzen Aufenthalt eine Wohnung bezieht, muss sich erst anmelden, wenn der Aufenthalt länger als drei Monate dauert.
  • Bei der ersten Anmeldung übermittelt die Meldebehörde die Daten an das Bundeszentralamt für Steuern, das die Steuer-Identifikationsnummer vergibt.

Wer in Deutschland eine Wohnung bezieht, muss sich spätestens zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden. Diese Pflicht steht im Bundesmeldegesetz und gilt grundsätzlich für alle, die eine Wohnung beziehen, unabhängig von der Staatsangehörigkeit; befreit sind unter bestimmten Bedingungen etwa Mitglieder ausländischer diplomatischer Missionen und Konsulate. Wer sich nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anmeldet, handelt ordnungswidrig; die Geldbuße kann bis zu 1.000 Euro betragen.

An der Anmeldung hängt einiges: Die Meldedaten gehen an die Steuerverwaltung, und die Meldebehörde kann eine Bescheinigung über die gemeldete Anschrift ausstellen. Ein Überblick über die gesetzlichen Regeln.

Wer sich anmelden muss – und wann

Die Grundregel ist einfach: Wer eine Wohnung bezieht, meldet sich binnen zwei Wochen nach dem Einzug an. Wer auszieht, ohne in Deutschland eine neue Wohnung zu beziehen, etwa bei einem Umzug ins Ausland, muss sich binnen zwei Wochen nach dem Auszug abmelden. Die Abmeldung ist frühestens eine Woche vor dem Auszug möglich.

Für Kinder unter 16 Jahren ist zuständig, in wessen Wohnung sie einziehen. Im Inland geborene Babys müssen nur dann angemeldet werden, wenn sie nicht in die Wohnung der Eltern oder der Mutter kommen, denn die Standesämter melden Geburten an die Meldebehörden.

Für kurze Aufenthalte gibt es Ausnahmen. Wer im Inland bereits gemeldet ist und für einen Aufenthalt von höchstens sechs Monaten eine Wohnung bezieht, muss sich für diese weder an- noch abmelden; ist er nach sechs Monaten noch dort, muss er sich binnen zwei Wochen anmelden. Wer sonst im Ausland lebt und in Deutschland nicht gemeldet ist, für den entsteht diese Pflicht schon nach drei Monaten. Wer aus dem Ausland für einige Wochen zu Besuch in einer Wohnung lebt, muss sich also nicht anmelden.

Hauptwohnung und Nebenwohnung

Wer mehrere Wohnungen im Inland hat, hat eine Hauptwohnung: die vorwiegend benutzte. Jede weitere ist eine Nebenwohnung. Bei Verheirateten oder eingetragenen Lebenspartnern, die nicht dauernd getrennt leben, ist Hauptwohnung die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie. In Zweifelsfällen liegt sie dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen ist. Bei jeder An- oder Abmeldung ist anzugeben, welche weiteren Wohnungen man hat und welche die Hauptwohnung ist; ein Wechsel der Hauptwohnung ist binnen zwei Wochen mitzuteilen.

Was man mitbringen muss

Für die Anmeldung füllt man einen Meldeschein aus, unterschreibt ihn und legt ihn der Meldebehörde zusammen mit dem Personalausweis oder einem anerkannten und gültigen Pass sowie der Bestätigung des Wohnungsgebers vor. Wird das Melderegister automatisiert geführt, kann auf den Meldeschein verzichtet werden, wenn man persönlich erscheint und die erhobenen Daten per Unterschrift oder elektronisch bestätigt. Ehegatten, Lebenspartner und Familienangehörige, die am selben Tag aus derselben bisherigen in dieselbe neue Wohnung ziehen, sollen einen gemeinsamen Meldeschein verwenden; es genügt die Anmeldung durch eine Person.

Der Wohnungsgeber ist verpflichtet mitzuwirken. Er oder eine von ihm beauftragte Person muss den Einzug innerhalb der Zwei-Wochen-Frist schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde elektronisch bestätigen. Die Wohnungsgeberbestätigung enthält Name und Anschrift des Wohnungsgebers und, wenn er nicht Eigentümer ist, auch den Namen des Eigentümers, das Einzugsdatum, die Anschrift der Wohnung und die Namen der meldepflichtigen Personen. Verweigert der Wohnungsgeber die Bestätigung oder kommt sie nicht rechtzeitig, muss man das der Meldebehörde unverzüglich mitteilen. Verboten ist es, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung anzubieten, obwohl dort niemand tatsächlich wohnt oder wohnen will.

Wichtige Regeln des Bundesmeldegesetzes
SituationRegelVorschrift
Einzug in eine WohnungAnmeldung binnen zwei Wochen§ 17 Abs. 1
Auszug ohne neue Wohnung im InlandAbmeldung binnen zwei Wochen, frühestens eine Woche vor Auszug§ 17 Abs. 2
Bestätigung des WohnungsgebersInnerhalb derselben zwei Wochen§ 19 Abs. 1
Kurzer Aufenthalt, bereits im Inland gemeldetKeine Anmeldung bis zu sechs Monate§ 27 Abs. 2
Kurzer Aufenthalt, Wohnsitz sonst im AuslandAnmeldung, sobald der Aufenthalt drei Monate übersteigt§ 27 Abs. 2
Fehlende oder verspätete An- oder AbmeldungBußgeld bis 1.000 Euro§ 54 Abs. 2, 3
Anbieten einer ScheinanschriftBußgeld bis 50.000 Euro§ 54 Abs. 1, 3

Online anmelden

Das Gesetz erlaubt auch die elektronische Anmeldung. Dabei fordert man bei der Meldebehörde des bisherigen Wohnorts die zur eigenen Person gespeicherten Daten an, die sie als vorausgefüllten Meldeschein übermitteln muss; man prüft und ergänzt ihn, bestätigt ihn elektronisch und schickt ihn an die Behörde des neuen Wohnorts. Statt der Wohnungsgeberbestätigung kann diese einen Code an die neue Anschrift schicken, den man bestätigt. Weil das Verfahren auf den Daten der bisherigen Meldebehörde im Inland aufbaut, setzt es eine frühere Anmeldung in Deutschland voraus.

Wer ins Ausland zieht, kann sich schriftlich oder elektronisch abmelden.

Die Meldebescheinigung

Auf Antrag stellt die Meldebehörde eine schriftliche oder elektronische Meldebescheinigung aus. Sie enthält Familienname, Vornamen, Doktorgrad, Geburtsdatum und die derzeitigen Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung. Die elektronische Meldebescheinigung ist kostenlos.

Was die Anmeldung auslöst

Über die Anmeldung erhalten auch Menschen, die noch keine steuerliche Identifikationsnummer haben, eine solche. Speichert die Meldebehörde eine Person, der bisher keine Nummer zugeteilt wurde, übermittelt sie deren Daten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), das die Nummer vergibt. Sie hat elf Stellen, enthält keine Informationen über die Person und bleibt dauerhaft gleich, auch nach einem Umzug, einer Namensänderung oder einer Änderung des Familienstands. Aus Datenschutzgründen teilt das BZSt sie nur per Post mit.

Das BZSt speichert außerdem Meldedaten, die Arbeitgeber für den richtigen Lohnsteuerabzug brauchen, darunter Angaben zur Religionszugehörigkeit und zum Familienstand, damit Arbeitgeber sie als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) abrufen können.

Quellen

  1. Bundesmeldegesetz (BMG), § 17 Anmeldung, Abmeldung Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  2. BMG, § 18 Meldebescheinigung Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  3. BMG, § 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  4. BMG, § 21 Mehrere Wohnungen Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  5. BMG, § 22 Bestimmung der Hauptwohnung Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  6. BMG, § 23 Erfüllung der allgemeinen Meldepflicht Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  7. BMG, § 23a Elektronische Anmeldung Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  8. BMG, § 26 Befreiung von der Meldepflicht Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  9. BMG, § 27 Ausnahmen von der Meldepflicht Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  10. BMG, § 54 Bußgeldvorschriften Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  11. Abgabenordnung (AO), § 139b Identifikationsnummer Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  12. The identification number Federal Central Tax Office (BZSt)

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