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So funktioniert die Mitbestimmung in deutschen Unternehmen

Betriebsrat ab fünf Beschäftigten, ein Drittel der Aufsichtsratssitze ab mehr als 500, die Hälfte ab mehr als 2.000: was das Gesetz zur Mitbestimmung regelt.

Von Ressort Unternehmen ·

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12, unten aufgeführt

Das Wichtigste

  • Ein Betriebsrat kann in jedem Betrieb mit mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Beschäftigten gewählt werden.
  • Er bestimmt bei Arbeitszeit, Lohngestaltung, Überwachungstechnik und Kurzarbeit mit und ist vor jeder Kündigung zu hören.
  • In Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten wählt die Belegschaft ein Drittel des Aufsichtsrats.
  • Ab mehr als 2.000 Beschäftigten stellt die Belegschaft die Hälfte des Aufsichtsrats, doch bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Die Mitbestimmung gibt Beschäftigten in Deutschland ein gesetzlich gesichertes Mitspracherecht darüber, wie ihr Arbeitgeber geführt wird. Sie wirkt auf zwei Ebenen. Im Betrieb können die Beschäftigten einen Betriebsrat wählen, der bei Arbeitszeit, Lohngestaltung, Überwachungstechnik und Kündigungen Rechte hat. In größeren Unternehmen wählen sie zudem Mitglieder des Aufsichtsrats, der die Geschäftsführung überwacht und in der Aktiengesellschaft den Vorstand bestellt: ein Drittel der Sitze in Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten, die Hälfte in Unternehmen mit mehr als 2.000.

Wer in Deutschland ein Unternehmen führt, kauft oder dort arbeitet, sollte die Schwellenwerte kennen. Sie entscheiden darüber, ob die Geschäftsleitung bestimmte Entscheidungen mit einem gewählten Gremium der Beschäftigten abstimmen muss und wer in dem Organ sitzt, das sie überwacht.

Der Betriebsrat: Mitbestimmung im Betrieb

Nach dem Betriebsverfassungsgesetz kann ein Betriebsrat gewählt werden, wo ein Betrieb in der Regel mindestens fünf ständige Arbeitnehmer mit Wahlrecht beschäftigt und drei von ihnen selbst gewählt werden können. Das gilt auch, wenn mehrere Unternehmen einen Betrieb gemeinsam führen.

Soweit keine gesetzliche oder tarifliche Regelung besteht, hat der Betriebsrat in einer langen Reihe von Angelegenheiten mitzubestimmen. Dazu gehören:

  • die Ordnung im Betrieb und das Verhalten der Beschäftigten dort
  • wann die tägliche Arbeitszeit samt Pausen beginnt und endet und wie sie sich auf die Wochentage verteilt
  • die vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit – deshalb wird Kurzarbeit mit dem Betriebsrat vereinbart
  • wann, wo und wie der Lohn ausgezahlt wird
  • allgemeine Urlaubsgrundsätze und der Urlaubsplan
  • Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung der Beschäftigten zu überwachen
  • Unfallverhütung und Gesundheitsschutz
  • Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, neue Entlohnungsmethoden sowie Akkord- und Prämiensätze
  • die Ausgestaltung mobiler Arbeit mittels Informations- und Kommunikationstechnik

Mitbestimmung heißt hier, dass der Arbeitgeber diese Fragen nicht allein entscheiden kann. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Einigungsstelle; ihr Spruch ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Der Betriebsrat ist außerdem vor jeder Kündigung zu hören, und der Arbeitgeber muss ihm die Gründe mitteilen. Kündigt der Arbeitgeber, ohne ihn anzuhören, ist die Kündigung unwirksam. Bedenken gegen eine ordentliche Kündigung muss der Betriebsrat binnen einer Woche schriftlich mitteilen; äußert er sich in dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung als erteilt. Bei einer außerordentlichen Kündigung muss er Bedenken unverzüglich mitteilen, spätestens nach drei Tagen. Einer ordentlichen Kündigung widersprechen kann er aus bestimmten Gründen, etwa wenn soziale Gesichtspunkte nicht ausreichend berücksichtigt wurden oder eine Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz möglich ist. Hat er widersprochen und klagt der Beschäftigte, muss der Arbeitgeber ihn auf Verlangen bis zum Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen weiterbeschäftigen, sofern ihn nicht ein Gericht davon entbindet.

Der Aufsichtsrat: ein Drittel oder die Hälfte

Die zweite Ebene betrifft den Aufsichtsrat. Nach dem Aktiengesetz überwacht er die Geschäftsführung und bestellt die Mitglieder des Vorstands für höchstens fünf Jahre. Zwei Gesetze regeln, wie viele seiner Mitglieder die Belegschaft wählt.

Das Drittelbeteiligungsgesetz gilt für Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit mit Aufsichtsrat und Genossenschaften mit in der Regel mehr als 500 Beschäftigten. Ihr Aufsichtsrat muss zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern bestehen. Eine GmbH dieser Größe muss einen Aufsichtsrat bilden.

Das Mitbestimmungsgesetz gilt für AG, KGaA, GmbH und Genossenschaften mit in der Regel mehr als 2.000 Beschäftigten. Hier ist der Aufsichtsrat zu gleichen Teilen mit Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer besetzt. Ein Teil der Arbeitnehmersitze ist Vertretern von Gewerkschaften vorbehalten; Arbeitnehmervertreter aus dem Unternehmen müssen mindestens 18 Jahre alt und seit einem Jahr im Unternehmen sein.

Arbeitnehmersitze in deutschen Aufsichtsräten
Beschäftigte in der RegelGesetzArbeitnehmersitzeGröße des Aufsichtsrats nach Mitbestimmungsgesetz
Mehr als 500 bis 2.000DrittelbeteiligungsgesetzEin Drittel–
Mehr als 2.000 bis 10.000MitbestimmungsgesetzDie Hälfte12 Mitglieder: 6 + 6, davon 2 Gewerkschaftsvertreter
Mehr als 10.000 bis 20.000MitbestimmungsgesetzDie Hälfte16 Mitglieder: 8 + 8, davon 2 Gewerkschaftsvertreter
Mehr als 20.000MitbestimmungsgesetzDie Hälfte20 Mitglieder: 10 + 10, davon 3 Gewerkschaftsvertreter

Die Satzung kann die jeweils größere Besetzung vorsehen. Für Bergbau sowie die Eisen und Stahl erzeugende Industrie gelten eigene Gesetze.

Parität mit Zweitstimme

Gleiche Zahl bedeutet nicht in jedem Fall gleiches Gewicht. Der Aufsichtsrat wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Wird sie verfehlt, folgt ein zweiter Wahlgang, in dem die Anteilseignervertreter den Vorsitzenden und die Arbeitnehmervertreter den Stellvertreter wählen, jeweils mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Beschlüsse brauchen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit kann erneut abgestimmt werden; ergibt auch die zweite Abstimmung über denselben Gegenstand ein Patt, hat der Vorsitzende zwei Stimmen, sein Stellvertreter nicht. Im Patt hat damit die Seite das letzte Wort, die den Vorsitzenden bestimmt hat – im strittigen Fall die Anteilseignerseite.

Für börsennotierte Unternehmen nach dem Mitbestimmungsgesetz gilt zudem eine Geschlechterregel: Erfüllen Anteilseigner- und Arbeitnehmerseite die gesetzliche Quote getrennt, müssen unter den Arbeitnehmervertretern Frauen und Männer jeweils mit mindestens 30 Prozent vertreten sein.

Wer ausgenommen ist

Weder das Mitbestimmungs- noch das Drittelbeteiligungsgesetz gilt für Unternehmen, die unmittelbar und überwiegend politischen, gewerkschafts- oder arbeitgeberpolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Zwecken dienen oder der Berichterstattung und Meinungsäußerung, für die die im Grundgesetz garantierte Freiheit von Presse, Rundfunk und Film gilt. Ausgenommen sind auch Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen, unabhängig von ihrer Rechtsform.

Was das in der Praxis bedeutet

Die Schwellen beziehen sich auf die Zahl der Beschäftigten „in der Regel“. Wächst ein Unternehmen über 500 oder 2.000 Beschäftigte, ändert sich die Zusammensetzung seines Aufsichtsrats; eine GmbH muss ab mehr als 500 Beschäftigten überhaupt erst einen bilden. Wächst es über 10.000 oder 20.000 Beschäftigte, muss es den Aufsichtsrat vergrößern, sofern die Satzung nicht schon eine größere Besetzung vorsieht. Alltägliche Entscheidungen über Dienstpläne, Überstunden, Urlaubsplanung, neue Software zur Leistungsüberwachung oder Kurzarbeit brauchen, wo es einen Betriebsrat gibt, dessen Zustimmung oder einen Spruch der Einigungsstelle, und jede Kündigung muss zuvor über seinen Tisch. Wer als ausländischer Investor ein deutsches Unternehmen kauft, übernimmt damit nicht nur die Belegschaft, sondern auch eine gesetzlich geschützte Stimme der Beschäftigten.

Quellen

  1. Betriebsverfassungsgesetz, § 1 Errichtung von Betriebsräten Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  2. Betriebsverfassungsgesetz, § 87 Mitbestimmungsrechte Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  3. Betriebsverfassungsgesetz, § 102 Mitbestimmung bei Kündigungen Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  4. Aktiengesetz, § 84 Bestellung und Abberufung des Vorstands Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  5. Aktiengesetz, § 111 Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  6. Drittelbeteiligungsgesetz, § 1 Erfasste Unternehmen Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  7. Drittelbeteiligungsgesetz, § 4 Zusammensetzung Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  8. Mitbestimmungsgesetz, § 1 Erfaßte Unternehmen Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  9. Mitbestimmungsgesetz, § 7 Zusammensetzung des Aufsichtsrats Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  10. Mitbestimmungsgesetz, § 27 Vorsitz im Aufsichtsrat Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  11. Mitbestimmungsgesetz, § 29 Abstimmungen Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)
  12. Basic Law for the Federal Republic of Germany (English translation) Bundesministerium der Justiz (gesetze-im-internet.de)

Mit KI-Unterstützung recherchiert und verfasst, dann am 29. Oktober 2026 in einer separaten Prüfung mit den 12 oben genannten Quellen abgeglichen. Fehler entdeckt? Schreiben Sie uns.