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Ärzte aus Drittstaaten: Ab 1. November führt der Weg zur Approbation in der Regel über eine Kenntnisprüfung

Gesetz und Verordnung zur schnelleren Anerkennung ausländischer Abschlüsse in Heilberufen gelten ab 1. November. Was sich für Antragsteller ändert.

Von Ressort Politik ·

Ein Stethoskop mit schwarzem Schlauch, verchromtem Bügel, hellen Ohrstücken und silbernem Bruststück, ausgelegt auf einer hellgrauen Fläche.
Ein Stethoskop. Ab dem 1. November 2026 weisen Ärztinnen und Ärzte mit einem Abschluss aus einem Drittstaat ihre Kenntnisse in der Regel in einer Kenntnisprüfung nach. Symbolbild · Foto: Jacek Halicki, „2023 Stetoskop“, via Wikimedia Commons, zugeschnitten, Lizenz: CC BY-SA 4.0 (gilt auch für den Ausschnitt)
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7, unten aufgeführt

Das Wichtigste

  • Am 1. November 2026 treten das Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren in Heilberufen und die Verordnung dazu in Kraft.
  • Ärzte, Zahnärzte und Apotheker mit einem Abschluss aus einem Drittstaat weisen ihre Kenntnisse dann in der Regel direkt in einer Kenntnisprüfung nach.
  • Wer stattdessen die Unterlagen auf Gleichwertigkeit prüfen lassen will, muss das binnen vier Wochen nach dem Antrag erklären.
  • Die Länder müssen sicherstellen, dass Antragsteller die ärztliche Kenntnisprüfung innerhalb von sechs Monaten ablegen können.
  • Für Anträge, die bis zum 31. Oktober 2026 gestellt wurden, gelten die bisherigen Regeln weiter.

Für Ärztinnen und Ärzte, Zahnärzte und Apotheker mit einem Abschluss aus einem Drittstaat ändert sich der Weg zur Approbation. Am 1. November 2026 tritt das Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen in Kraft, das vom 22. Juli datiert und dem der Bundesrat zugestimmt hat. Die Verordnung des Bundesgesundheitsministeriums, die die Verfahren und Prüfungen im Einzelnen regelt, erschien am 30. Oktober im Bundesgesetzblatt und gilt ebenfalls ab dem 1. November. Gemeint sind Abschlüsse aus Staaten außerhalb der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums; für Staaten, die das EU-Recht bei der Anerkennung gleichstellt, gelten die Regeln für Abschlüsse aus der EU.

Die Prüfung wird zum Regelfall

Bisher prüften die Behörden bei Abschlüssen aus Drittstaaten zunächst anhand der Unterlagen, ob die Ausbildung der deutschen gleichwertig ist. Eine Kenntnisprüfung war erst nötig, wenn sie dabei wesentliche Unterschiede feststellten oder die Unterlagen aus Gründen, die die Antragsteller nicht zu vertreten hatten, nicht vorgelegt werden konnten. Künftig ist es umgekehrt: Die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten werden grundsätzlich in einer Kenntnisprüfung nachgewiesen, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Das gilt für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker gleichermaßen.

Wer seine Unterlagen weiterhin auf Gleichwertigkeit prüfen lassen will, muss sich dafür spätestens vier Wochen nach dem Antrag entscheiden. Die Wahl ist für das gesamte Verfahren bindend, und die Behörde muss über die Möglichkeit und ihre Folgen aufklären. Stellt sie in diesem Fall wesentliche Unterschiede fest, ist ebenfalls eine Kenntnisprüfung abzulegen. Hebammen mit einem Abschluss aus einem Drittstaat können künftig unwiderruflich auf die Prüfung ihres Ausbildungsstands verzichten und stattdessen direkt eine Ausgleichsmaßnahme absolvieren.

Fristen für Behörden und Länder

Die Verordnung legt fest, wie die Prüfung abläuft. Für Ärztinnen und Ärzte ist die Kenntnisprüfung eine mündlich-praktische Prüfung in deutscher Sprache vor einer staatlichen Prüfungskommission, der am selben Tag eine patientenbezogene Vorbereitung vorausgeht. Prüfungsfächer sind Innere Medizin und Chirurgie, hinzu kommen weitere Inhalte. Höchstens vier Personen werden gleichzeitig geprüft, jede mindestens 60 und höchstens 90 Minuten lang. Die Prüfung soll mindestens zweimal im Jahr angeboten werden und kann zweimal wiederholt werden. Die Länder müssen sicherstellen, dass Antragsteller sie innerhalb von sechs Monaten nach dem Antrag ablegen können, nach einer Prüfung auf Gleichwertigkeit innerhalb von sechs Monaten nach dem Bescheid über die festgestellten Unterschiede.

Anträge können schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Die Behörde muss den Eingang binnen eines Monats bestätigen und mitteilen, welche Unterlagen fehlen. Über den Antrag auf Approbation entscheidet sie spätestens drei Monate, nachdem die Unterlagen vorliegen, bei der Prüfung auf Gleichwertigkeit einen Monat später. Unterlagen auf Deutsch oder Englisch müssen in der Regel nicht übersetzt werden. Für andere Sprachen genügen Übersetzungen ins Deutsche oder Englische; sie müssen grundsätzlich von öffentlich bestellten oder beeidigten Übersetzern stammen. Die Behörde kann auch andere Übersetzer zulassen oder Dokumente selbst mit einem Übersetzungsprogramm übertragen. Für Anträge, die bis zum 31. Oktober 2026 gestellt wurden, gelten die bisherigen Regeln weiter.

Warum die Regeln geändert werden

Die Bundesregierung begründet die Reform mit dem Fachkräftemangel. Medizinische Fachkräfte mit ausländischem Abschluss sollen schneller in ihrem Beruf arbeiten können; bei Patientensicherheit und Versorgungsqualität soll es nach ihren Angaben keine Abstriche geben, die fachlichen Anforderungen würden nicht gesenkt. Nach der jüngsten Engpassanalyse der Bundesagentur für Arbeit vom Mai 2026, auf die die Agentur im Oktober verwies, zeigen sich Engpässe vor allem in Pflegeberufen, in medizinischen Berufen sowie in Bau- und Handwerksberufen.

Schon heute arbeiten viele zugewanderte Ärztinnen und Ärzte in Deutschland. Nach der Ärztestatistik der Bundesärztekammer für 2025 waren es 71.480, 5 Prozent mehr als ein Jahr zuvor. Unter allen berufstätigen Ärztinnen und Ärzten in Deutschland lag der Anteil ohne deutsche Staatsangehörigkeit damit bei 16 Prozent. Der Zuwachs ging vor allem auf Ärzte aus Ländern außerhalb der EU zurück, deren Zahl um 7,6 Prozent stieg, während die Zahl der Ärzte mit einer EU-Staatsangehörigkeit nahezu gleich blieb.

Zugewanderte Ärztinnen und Ärzte in Deutschland 2025: häufigste Herkunftsländer (Ärztestatistik der Bundesärztekammer)
HerkunftslandÄrztinnen und Ärzte
Syrien7.959
Rumänien4.617
Türkei3.532
Russland3.138
Österreich3.076
Griechenland2.963
Insgesamt (alle ausländischen Staatsangehörigkeiten)71.480

Quellen

  1. Verordnung zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen vom 27. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 326) Bundesgesetzblatt (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz), 30. Oktober 2026
  2. Gesetz zur Beschleunigung der Anerkennungsverfahren ausländischer Berufsqualifikationen in Heilberufen vom 22. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 225) Bundesgesetzblatt (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz), 28. Juli 2026
  3. § 3 Bundesärzteordnung (Fassung bis 31. Oktober 2026) Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (gesetze-im-internet.de)
  4. Was ist neu im November 2026? Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, 29. Oktober 2026
  5. Ausländische Abschlüsse schneller anerkennen Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, 8. Mai 2026
  6. Ärztestatistik 2025 Bundesärztekammer
  7. Monatsbericht zum Arbeits- und Ausbildungsmarkt, Oktober 2026 Statistik der Bundesagentur für Arbeit, 30. Oktober 2026

Mit KI-Unterstützung recherchiert und verfasst, dann am 31. Oktober 2026 in einer separaten Prüfung mit den 7 oben genannten Quellen abgeglichen. Fehler entdeckt? Schreiben Sie uns.