Zoll erhebt ab 1. November 2 Euro Gebühr je Warenkategorie auf Online-Bestellungen aus Drittstaaten
Zum Pauschalzoll von 3 Euro kommt bei Online-Bestellungen aus Drittstaaten eine EU-Bearbeitungsgebühr von 2 Euro, auch bei Waren über 150 Euro.
Von Ressort Leben in Deutschland ·

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Das Wichtigste
- Ab dem 1. November 2026 erhebt der Zoll bei Online-Bestellungen aus Drittstaaten eine EU-Bearbeitungsgebühr von 2 Euro je Warenkategorie, unabhängig vom Warenwert.
- Seit dem 1. Juli 2026 gilt für solche Sendungen bis 150 Euro ein Pauschalzoll von 3 Euro je Warenkategorie; er ist bis zum 1. Juli 2028 befristet.
- Zahlen muss, wer die Waren beim Zoll anmeldet, in erster Linie Plattformen, Verkäufer oder Paketdienste.
- Nach einer ersten Auswertung der EU-Kommission kamen im dritten Quartal 2026 rund 555 Millionen Pakete in die EU, mehr als 60 Prozent weniger als nach dem früheren Trend.
Auf Online-Bestellungen aus Ländern außerhalb der Europäischen Union kommt eine weitere Abgabe zu. Ab dem 1. November 2026 erhebt der Zoll eine Bearbeitungsgebühr der Union von 2 Euro je Warenkategorie, wenn ein Händler Waren aus einem Drittstaat an Kundinnen und Kunden in der EU schickt (Fernabsatz). Die Bundesregierung hat die Gebühr in ihrer Übersicht der Neuregelungen im November aufgeführt, die sie am 29. Oktober veröffentlichte. Anders als der Pauschalzoll von 3 Euro, der seit dem 1. Juli gilt, fällt die Gebühr unabhängig vom Warenwert an, also auch bei Sendungen über 150 Euro.
Eine Warenkategorie ist jede Position der Zollanmeldung, nach der Definition im neuen Zollkodex der Union also alle Waren einer Sendung mit derselben Einreihung in den Zolltarif und derselben Warenbeschreibung, gegebenenfalls auch demselben Ursprung. Der Zoll erläutert das an einem Beispiel: Liegen in einem Paket zehn Paar Socken, zwei Kabelbinder und vier Hosen, fallen für die drei Kategorien zusammen 9 Euro Pauschalzoll und 6 Euro Bearbeitungsgebühr an. Zollbetrag und Gebühr gehören außerdem zur Bemessungsgrundlage der Einfuhrumsatzsteuer.
| Abgabe | Gilt ab | Höhe | Für welche Sendungen | Befristung |
|---|---|---|---|---|
| Pauschalzoll (ersetzt die frühere Zollbefreiung bis 150 Euro) | 1. Juli 2026 | 3 Euro je Warenkategorie | Sachwert der Sendung bis 150 Euro | bis 1. Juli 2028 |
| Bearbeitungsgebühr der Union | 1. November 2026 | 2 Euro je Warenkategorie | unabhängig vom Wert der Sendung | unbefristet |
Wer die Gebühr bezahlt
Schuldner der Gebühr ist, wer die Waren beim Zoll anmeldet. Nach dem Leitfaden der EU-Kommission vom 5. Oktober 2026 sind das in erster Linie die Plattformen, Verkäufer, Paketdienste oder von ihnen beauftragte Vertreter; Verbraucherinnen und Verbraucher können die Waren nur nachrangig selbst anmelden. Mit der Reform liege die Verantwortung für die Zahlung der Zölle und die Einhaltung der Vorschriften nicht mehr bei den Verbrauchern, schreibt die Kommission. Für den Fall, dass Händler die Gebühr beim Verkauf ihrer Kundschaft berechnen, regelt der Leitfaden, dass sie dann in die Bemessungsgrundlage der Mehrwertsteuer einfließt.
Warum die EU die Gebühr erhebt
Mit der Gebühr sollen nach Angaben der Kommission die steigenden Kosten der Zollbehörden gedeckt werden, etwa für die Prüfung der Daten, Risikoanalysen sowie Dokumenten- und Warenkontrollen. Im Jahr 2025 kamen nach ihren Angaben 5,9 Milliarden geringwertige Waren aus dem Online-Handel in die EU, viermal so viele wie 2022. Viele davon erfüllten die Vorschriften und Standards der EU nicht. Als weitere Ziele der EU-Zollreform nennt die Bundesregierung weniger Verpackungsmüll, mehr Schutz vor Betrug und gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Händler.
Rechtsgrundlage der Gebühr ist der reformierte Zollkodex der Union, den das Europäische Parlament und der Rat am 16. September 2026 beschlossen haben und der am 20. September in Kraft trat. Die Höhe von 2 Euro hat die Kommission in einer delegierten Verordnung festgelegt. Den Pauschalzoll von 3 Euro hatte der Rat bereits mit einer Verordnung vom 11. Februar 2026 eingeführt, die die Zollbefreiung für Sendungen bis 150 Euro abschaffte.
Der Pauschalzoll hat die Paketflut bereits gebremst
Nach einer vorläufigen Auswertung, die die Kommission am 30. Oktober veröffentlichte, kamen im dritten Quartal 2026 555,33 Millionen Pakete in die EU, im EU-Durchschnitt mehr als 60 Prozent weniger als nach dem Trend vor Einführung des Pauschalzolls. Die Zollbehörden müssten dennoch täglich mindestens 5 Millionen Waren abfertigen, die direkt an Verbraucher gehen, gegenüber weniger als 0,4 Millionen im herkömmlichen Handel mit größeren Mengen. Ein Teil der Waren werde offenbar inzwischen in größeren Mengen verzollt eingeführt und aus Lagern in der EU verschickt. Die Kommission will mit den Mitgliedstaaten darauf achten, dass diese Waren korrekt angemeldet werden und es in der EU einen verantwortlichen Importeur gibt.
Was außerdem gilt
Ebenfalls ab dem 1. November müssen Anmelder bei Sendungen bis 150 Euro eine Produktkennung angeben, etwa die Artikelnummer der Plattform, eine Modellnummer oder eine standardisierte Herstellerkennung wie GTIN, EAN oder ISBN. Eine Übergangsregelung wird nach Angaben des Zolls derzeit geprüft. Der Pauschalzoll von 3 Euro gilt nur bis zum 1. Juli 2028. Danach unterliegen Waren aus dem Fernabsatz nach dem Leitfaden der Kommission unabhängig von ihrem Wert dem normalen Zollsatz. Die Bearbeitungsgebühr ist dagegen nicht befristet.
Quellen
- Was ist neu im November 2026? Presse- und Informationsamt der Bundesregierung, 29. Oktober 2026
- Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze Generalzolldirektion (Zoll)
- The temporary EUR 3 customs duty and the Union handling fee – Guidance for Member States and Trade (Version of 5 October 2026) Europäische Kommission, Generaldirektion Steuern und Zollunion, 5. Oktober 2026
- EU Customs Reform Europäische Kommission, Generaldirektion Steuern und Zollunion
- Import of e-commerce parcels – Situation for Q3 2026 (Preliminary assessment) Europäische Kommission, Generaldirektion Steuern und Zollunion, 30. Oktober 2026
Mit KI-Unterstützung recherchiert und verfasst, dann am 31. Oktober 2026 in einer separaten Prüfung mit den 5 oben genannten Quellen abgeglichen. Fehler entdeckt? Schreiben Sie uns.