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Durchschnittlicher Zusatzbeitrag der Krankenkassen bleibt 2027 bei 2,9 Prozent

Das Gesundheitsministerium hat den Richtwert für 2027 festgelegt. Den eigenen Satz bestimmt jede Kasse selbst; erhöht sie ihn, können Mitglieder kündigen.

Von Ressort Leben in Deutschland ·

Ein großes Eckgebäude aus hellem Sandstein mit abgerundetem Eckturm, langen Fensterreihen und Dachgauben an einer Straßenkreuzung mit Ampeln; links eine steinerne Brücke zum Nachbargebäude, darüber bewölkter Himmel.
Der Berliner Dienstsitz des Bundesministeriums für Gesundheit an der Mauerstraße im April 2026. Das Ministerium hat den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz der Krankenkassen für 2027 auf 2,9 Prozent festgelegt. Archivbild vom 5. April 2026 · Foto: GodeNehler, „Mauerstraße 29 BMG-5696“, via Wikimedia Commons, zugeschnitten, Lizenz: CC BY-SA 4.0 (gilt auch für den Ausschnitt)
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Quellen
8, unten aufgeführt

Das Wichtigste

  • Wie 2026 liegt der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung auch 2027 bei 2,9 Prozent; so hat es das Bundesgesundheitsministerium festgelegt.
  • Der Durchschnitt ist ein Richtwert; jede Krankenkasse legt ihren eigenen Zusatzbeitragssatz fest.
  • Laut GKV-Schätzerkreis steigen die Ausgaben der Kassen 2027 um 2,2 Prozent, nach 6,8 Prozent im Jahr 2026.
  • Erhöht eine Kasse ihren Satz, können Mitglieder bis zum Ende des Monats kündigen, für den der höhere Satz erstmals erhoben wird.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt im kommenden Jahr unverändert. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat ihn für 2027 auf 2,9 Prozent festgelegt, wie es am 30. Oktober 2026 mitteilte. Das ist derselbe Wert wie 2026. Grundlage ist die Prognose des GKV-Schätzerkreises vom 14. Oktober, dem Fachleute des Ministeriums, des Bundesamtes für Soziale Sicherung und des GKV-Spitzenverbandes angehören. Nach dem Sozialgesetzbuch muss das Ministerium den Wert jeweils bis zum 1. November im Bundesanzeiger bekannt geben.

Was der Durchschnittswert bedeutet

Der Zusatzbeitrag kommt zum gesetzlich festgeschriebenen allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent hinzu. Mit ihm decken die Krankenkassen den Teil ihres Finanzbedarfs, den die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht abdecken. Der Durchschnittswert dient als Orientierung: Ihre eigenen Zusatzbeitragssätze legen die Kassen selbst fest, und diese unterscheiden sich von Kasse zu Kasse. Unmittelbar gilt der Durchschnitt nur für bestimmte Gruppen, etwa für Geringverdienende, für Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt bis 325 Euro und für Bezieherinnen und Bezieher von Bürgergeld.

Erhebt eine Kasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Satz, haben die Mitglieder ein Sonderkündigungsrecht. Abweichend von der sonst geltenden Bindung von mindestens zwölf Monaten können sie bis zum Ablauf des Monats kündigen, für den der höhere Satz erstmals erhoben wird. Eine Übersicht über die Sätze der einzelnen Kassen veröffentlicht der GKV-Spitzenverband.

Die Ausgaben steigen deutlich langsamer

Rechnerisch ergibt sich der Durchschnittssatz aus der Lücke zwischen den erwarteten Ausgaben der Krankenkassen und den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds, geteilt durch die beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder. Nach dem Schätztableau des Schätzerkreises dürften die Ausgaben der Kassen 2027 um 2,2 Prozent auf rund 378,1 Milliarden Euro steigen, nach einem Plus von 6,8 Prozent im laufenden Jahr. Die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds werden auf rund 318,3 Milliarden Euro geschätzt. Die Lücke von rund 59,8 Milliarden Euro müssen die Zusatzbeiträge schließen; bezogen auf die erwarteten beitragspflichtigen Einnahmen von rund 2,07 Billionen Euro sind das nach unserer Rechnung 2,9 Prozent.

Finanzentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung laut GKV-Schätzerkreis, Stand 14. Oktober 2026 (2025 Basisjahr, 2026 und 2027 geschätzt)
Kennzahl202520262027
Ausgaben der Krankenkassen in Milliarden Euro346,6370,1378,1
Veränderung gegenüber dem Vorjahr+7,8 %+6,8 %+2,2 %
Beitragspflichtige Einnahmen: Veränderung gegenüber dem Vorjahr+5,3 %+4,1 %+4,8 %

Das BMG führt den langsameren Anstieg vor allem auf das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz zurück, das am 30. Juli 2026 in Kraft getreten ist. Es entlaste die Kassen im kommenden Jahr um bis zu 19 Milliarden Euro. Nach Darstellung des Ministeriums würden die steigenden Einnahmen dann erstmals seit drei Jahren wieder ausreichen, um den Anstieg der Ausgaben zu decken. Seit 2022 hatte sich der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz nach Angaben des Ministeriums von 1,3 auf 2,9 Prozent mehr als verdoppelt, weil die Ausgaben in nahezu allen Leistungsbereichen stärker stiegen als die beitragspflichtigen Einnahmen.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist in den vergangenen Jahren immer weiter gestiegen. Diese Entwicklung haben wir jetzt gestoppt.

Carsten Linnemann, Bundesminister für Gesundheit

Was offen bleibt

Welche Sätze die einzelnen Kassen 2027 verlangen, steht damit noch nicht fest. Linnemann nannte die Stabilisierung zugleich nur einen ersten Schritt; die strukturellen Probleme der gesetzlichen Krankenversicherung müssten angegangen werden. Die FinanzKommission Gesundheit soll bis Ende 2026 weitere Vorschläge für mittel- und langfristige Strukturreformen vorlegen. Auf dieser Grundlage will die Bundesregierung nach Angaben des BMG weitere Maßnahmen ergreifen.

Quellen

  1. BMG legt durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz auf 2,9 Prozent fest Bundesministerium für Gesundheit, 30. Oktober 2026
  2. Linnemann: Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz bleibt stabil Bundesministerium für Gesundheit, 14. Oktober 2026
  3. Schätztableau des GKV-Schätzerkreises, Stand der Schätzung: 14.10.2026 Bundesamt für Soziale Sicherung, 14. Oktober 2026
  4. Beiträge der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Bundesministerium für Gesundheit, 3. September 2026
  5. GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz Bundesministerium für Gesundheit
  6. § 242a SGB V: Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Gesetze im Internet)
  7. § 242 SGB V: Kassenindividueller Zusatzbeitrag Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Gesetze im Internet)
  8. § 175 SGB V: Ausübung des Wahlrechts Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Gesetze im Internet)

Mit KI-Unterstützung recherchiert und verfasst, dann am 31. Oktober 2026 in einer separaten Prüfung mit den 8 oben genannten Quellen abgeglichen. Fehler entdeckt? Schreiben Sie uns.