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Wirecard: BGH schließt Ansprüche gegen den Abschlussprüfer aus dem Musterverfahren aus

Der BGH wies Rechtsbeschwerden im Wirecard-Musterverfahren zurück: Ein Bestätigungsvermerk ist nach altem Recht keine öffentliche Kapitalmarktinformation.

Von Ressort Unternehmen ·

Ein dunkles, vierstöckiges Bürogebäude mit langen Fensterreihen und dem Schriftzug „wirecard“ am obersten Stockwerk, davor eine Schranke, kahle Sträucher und Schneereste, rechts ein Glasbau und parkende Autos, darüber blauer Himmel.
Die damalige Konzernzentrale der Wirecard AG in Aschheim bei München im Februar 2019. Der Bundesgerichtshof hat Rechtsbeschwerden im Wirecard-Musterverfahren zurückgewiesen. Archivbild vom 15. Februar 2019 · Foto: Kaethe17, „Wirecard-aschheim-2019“, via Wikimedia Commons, zugeschnitten, Lizenz: CC BY-SA 4.0 (gilt auch für den Ausschnitt)
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5, unten aufgeführt

Das Wichtigste

  • Der BGH hat mit Beschluss vom 23. September 2026, bekannt gemacht am 29. Oktober, alle Rechtsbeschwerden gegen einen Teilmusterentscheid im Wirecard-Verfahren zurückgewiesen.
  • Feststellungsziele gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die Wirecards Konzernabschlüsse 2014 bis 2018 testiert hatte, sind im Musterverfahren nicht statthaft.
  • Nach dem bis zum 19. Juli 2024 geltenden KapMuG ist ein Bestätigungsvermerk keine öffentliche Kapitalmarktinformation, so der BGH.
  • Die heute geltende Fassung des Gesetzes nennt Bestätigungsvermerke von Abschlussprüfern ausdrücklich.

Anlegerinnen und Anleger der zusammengebrochenen Wirecard AG können Schadensersatzansprüche gegen die frühere Abschlussprüferin des Konzerns nicht im laufenden Musterverfahren klären lassen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Sein III. Zivilsenat wies mit Beschluss vom 23. September 2026 sämtliche Rechtsbeschwerden gegen einen Teilmusterentscheid des Bayerischen Obersten Landesgerichts zurück (Aktenzeichen III ZB 7/25). Das Gericht in Karlsruhe machte die Entscheidung am 29. Oktober 2026 bekannt.

Worum es in dem Verfahren geht

Im Verfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) ist umstritten, ob Wirecard mit seinen Geschäftsberichten für 2014 bis 2018 gegen seine Pflichten zur Information des Kapitalmarkts verstoßen hat. Das Landgericht München I hatte dem Bayerischen Obersten Landesgericht dazu im März 2022 zahlreiche Feststellungsziele vorgelegt. Was im Musterverfahren festgestellt wird, gilt mit Bindungswirkung für die ausgesetzten Einzelklagen.

Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hatte die Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte von Wirecard für diese Jahre jeweils mit einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk versehen. Ihr wird vorgeworfen, sich damit an fehlerhaften Angaben gegenüber dem Kapitalmarkt beteiligt oder selbst falsche Angaben gemacht zu haben. Das Bayerische Oberste Landesgericht verhandelte im November 2024 über die Zulässigkeit der Feststellungsziele und wies in seinem am 28. Februar 2025 verkündeten Teilmusterentscheid sämtliche Feststellungsziele gegen die Prüfungsgesellschaft als im Musterverfahren nicht statthaft zurück, den größten Teil der übrigen als unzulässig. Dagegen legten der Musterrechtsbeschwerdeführer und 1.076 weitere Beigeladene Rechtsbeschwerde ein, 566 weitere traten bei. Keine der Beschwerden hatte Erfolg.

Warum der Bestätigungsvermerk nicht erfasst ist

Maßgeblich ist das KapMuG in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung. Danach ist der Bestätigungsvermerk nach Auffassung des Senats keine öffentliche Kapitalmarktinformation. Der Wortlaut des Gesetzes sei zwar nicht eindeutig, aus seiner Systematik folge aber, dass Ansprüche wegen eines unrichtigen Bestätigungsvermerks nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein könnten. Hätte der Gesetzgeber den Vermerk einbeziehen wollen, hätte es nahegelegen, ihn neben Jahresabschluss, Lagebericht und Konzernabschluss ausdrücklich zu nennen. In den Gesetzesmaterialien von 2005 und 2012 tauche er als Anwendungsfall nicht auf.

Ebenso wenig genüge es, die Ansprüche auf eine Beteiligung der Prüferin an Pflichtverletzungen von Wirecard zu stützen, so der BGH. Die Beschränkung des Gesetzes würde unterlaufen, wenn schon ein falscher Bestätigungsvermerk als Beihilfe zu einer falschen Kapitalmarktinformation ausreichte. Weitere Feststellungsziele habe das Bayerische Oberste Landesgericht zu Recht zurückgewiesen, weil sie nicht bestimmt genug formuliert seien.

Das neue Recht nennt den Vermerk ausdrücklich

Die Entscheidung betrifft die alte Fassung des Gesetzes, nach der das Wirecard-Verfahren geführt wird. Die heute geltende Fassung von § 1 KapMuG zählt zu den öffentlichen Kapitalmarktinformationen ausdrücklich auch Angaben „in Bestätigungsvermerken von Abschlussprüfern zu offenzulegenden Jahresabschlüssen und Konzernabschlüssen des Emittenten“.

Der Fall Wirecard

Wirecard stand an der Spitze einer weltweit tätigen Unternehmensgruppe, die vor allem IT-gestützte elektronische Zahlungsdienste anbot, und war von September 2018 bis August 2020 im Deutschen Aktienindex (DAX) notiert. Am 22. Juni 2020 teilte das Unternehmen in einer Ad-hoc-Mitteilung mit, dass Bankguthaben auf Treuhandkonten von insgesamt 1,9 Milliarden Euro mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht bestünden. Am 25. August 2020 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet.

Wie es weitergeht

Das Bayerische Oberste Landesgericht teilte im Januar 2026 mit, es habe über einen Teil der mehr als 2.000 Anträge entschieden, das Musterverfahren um weitere Feststellungsziele zu erweitern; über die übrigen sei noch zu entscheiden. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführer und die Beigetretenen anteilig. Den Streitwert für die Gerichtskosten setzte der Senat auf 30 Millionen Euro fest.

Quellen

  1. Pressemitteilung Nr. 207/2026: Ansprüche gegen den Abschlussprüfer fallen nicht in den Anwendungsbereich des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung Bundesgerichtshof, 29. Oktober 2026
  2. Beschluss vom 23. September 2026, III ZB 7/25 Bundesgerichtshof, 23. September 2026
  3. § 1 Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz: Anwendungsbereich Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Gesetze im Internet)
  4. Pressemitteilung 1 vom 28.02.2025: Teil-Musterentscheid im Wirecard-KapMuG-Verfahren vom 28. Februar 2025 Bayerisches Oberstes Landesgericht, 28. Februar 2025
  5. Pressemitteilung 1 vom 29. Januar 2026: Erweiterung des Wirecard-KapMuG-Verfahrens durch das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) Bayerisches Oberstes Landesgericht, 29. Januar 2026

Mit KI-Unterstützung recherchiert und verfasst, dann am 31. Oktober 2026 in einer separaten Prüfung mit den 5 oben genannten Quellen abgeglichen. Fehler entdeckt? Schreiben Sie uns.