Neues Designrecht verkündet: Schutz für animierte Designs und gegen Nachbau per 3D-Druck
Das Gesetz zur Modernisierung des Designrechts ist verkündet. Ab 9. Dezember 2027 gelten neue Regeln für digitale Designs, 3D-Druck-Dateien und Ersatzteile.
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Das Wichtigste
- Das Gesetz zur Modernisierung des Designrechts wurde am 27. Oktober 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet; die meisten Regeln gelten ab dem 9. Dezember 2027.
- Bewegte und animierte Designs sowie nicht physische Erzeugnisse wie grafische Benutzeroberflächen werden ausdrücklich schutzfähig.
- Rechteinhaber können künftig auch das Erstellen, Herunterladen und Teilen von Dateien verbieten, mit denen ihr Design per 3D-Druck nachgebaut werden kann.
- Die Reparaturklausel für Ersatzteile gilt ab dem 9. Dezember 2032 auch für Designs, die vor dem 2. Dezember 2020 angemeldet wurden.
- Eingetragene Designs dürfen künftig mit dem Symbol Ⓓ gekennzeichnet werden.
Gestaltungen, die sich bewegen oder nur digital existieren, lassen sich in Deutschland künftig ausdrücklich als Design schützen. Das Gesetz zur Modernisierung des Designrechts und zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist am 27. Oktober 2026 im Bundesgesetzblatt erschienen (BGBl. 2026 I Nr. 322), nachdem Bundespräsident Steinmeier es am 22. Oktober ausgefertigt hatte. Die meisten Änderungen treten am 9. Dezember 2027 in Kraft. Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie 2024/2823 über den rechtlichen Schutz von Designs um, mit der die EU das Designrecht ihrer Mitgliedstaaten modernisiert und weiter angleicht. Das Bundesjustizministerium spricht von einer Umsetzung im Verhältnis eins zu eins.
Was künftig als Design gilt
Das Designgesetz definiert ein Design künftig ausdrücklich einschließlich Bewegung, Zustandsänderung und jeder anderen Art von Animation seiner Merkmale. Als Erzeugnis zählt jeder industrielle oder handwerkliche Gegenstand, gleich ob er physisch existiert oder nicht, darunter Logos, Oberflächenmuster, typografische Schriftzeichen, grafische Benutzeroberflächen und räumliche Anordnungen, die einen Innen- oder Außenraum gestalten. Computerprogramme bleiben ausgenommen.
Auch die Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) wird angepasst. Ein Design darf statisch, dynamisch oder animiert dargestellt werden: Erlaubt sind bis zu 20 statische Darstellungen und eine dynamische oder animierte. Nach Angaben des Ministeriums sollen die vereinfachten Verfahren vor allem Einzelanmeldern sowie kleinen und mittleren Unternehmen helfen. Wer Inhaber eines eingetragenen Designs ist, darf auf dem Produkt das neue Zeichen Ⓓ anbringen, auf Wunsch mit Designnummer oder einem Link auf den Registereintrag. Die Bundesregierung vergleicht es mit © im Urheberrecht und ® im Markenrecht.
Mehr Handhabe gegen Produktpiraterie
Zwei neue Regeln richten sich gegen Fälscher. Das Verbotsrecht des Rechteinhabers erfasst künftig auch das Erstellen, Herunterladen, Kopieren und Teilen oder Verbreiten von Medien oder Software, in denen das Design aufgezeichnet ist, um ein Produkt damit herzustellen. Das zielt auf Vorlagen für den 3D-Druck. Außerdem kann der Inhaber verbieten, dass Ware aus Drittstaaten mit seinem Design nach Deutschland gebracht wird, ohne in den freien Verkehr überführt zu werden, etwa im Transit. Dieses Recht erlischt, wenn der Anmelder oder Besitzer der Ware im Zollverfahren nachweist, dass der Rechteinhaber den Verkauf im Bestimmungsland nicht untersagen kann.
Neu sind auch Ausnahmen: Rechte aus einem Design lassen sich nicht gegen Handlungen geltend machen, die ein Produkt als das des Rechteinhabers kennzeichnen oder sich auf das Design beziehen, und nicht gegen Kommentar, Kritik oder Parodie. Beides gilt nur, soweit es den Gepflogenheiten des redlichen Geschäftsverkehrs entspricht und die normale Verwertung des Designs nicht übermäßig beeinträchtigt.
Ersatzteile: Reparaturklausel auch für ältere Designs
Für die Ersatzteilbranche ist eine Übergangsregel wichtig. Nach der Reparaturklausel besteht kein Designschutz für ein Bauelement eines komplexen Erzeugnisses, von dessen Erscheinungsbild das Design des Teils abhängt, wenn es nur verwendet wird, um dem Produkt bei einer Reparatur sein ursprüngliches Aussehen zurückzugeben. Hersteller und Verkäufer solcher Teile können sich darauf nur berufen, wenn sie Verbraucher klar und sichtbar über Herkunft und Hersteller informieren. Bislang gilt die Klausel nicht für Designs, die vor dem 2. Dezember 2020 angemeldet wurden. Für sie greift sie nun ab dem 9. Dezember 2032. Ein eingetragenes Design kann bis zu 25 Jahre ab der Anmeldung geschützt sein. Für die älteren Designs kann dieser Schutz nach der Begründung des Regierungsentwurfs deshalb im Höchstfall bis zum 1. Dezember 2045 laufen; so lange hätte die Reparaturklausel für sie ohne die Neuregelung nicht gegriffen.
Übergangsregel für Umweltaussagen
Der zweite Teil des Gesetzes betrifft das Wettbewerbsrecht. Seit dem 27. September 2026 sind die Regeln des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden. Für Ware, die vor diesem Tag in Verkehr gebracht wurde, schreibt ein neuer Paragraf 15b mit Wirkung von diesem Datum vor, dass Ansprüche wegen Aussagen etwa zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit nur nach Treu und Glauben und verhältnismäßig durchgesetzt werden dürfen. Abzuwägen sind die Schwere des Verstoßes, die Bemühungen des Unternehmens um Abhilfe, deren Kosten und die damit verbundenen Umweltbelastungen. Die Regel dient laut Gesetz der Umsetzung der EU-Richtlinie 2024/825, die Verbraucher beim ökologischen Wandel besser vor unlauteren Praktiken schützen soll. Am 27. September 2028 fällt die Sonderregel wieder weg.
Weniger Anmeldungen im Jahr 2025
Die Nachfrage nach nationalem Designschutz ist zuletzt leicht gesunken. Beim DPMA gingen 2025 Anmeldungen für 29.687 Designs ein, 1,5 Prozent weniger als im Vorjahr. Der Bestand schrumpfte um 4,8 Prozent auf 226.690 Designs. Die meisten Eintragungen entfielen auf Möbel.
| Kennzahl | 2024 | 2025 | Veränderung |
|---|---|---|---|
| Angemeldete Designs | 30.133 | 29.687 | -1,5 % |
| Eingetragene Designs | 28.035 | 25.377 | -9,5 % |
| Bestand am Jahresende | 238.208 | 226.690 | -4,8 % |
| Eingetragene Designs in der Klasse Möbel | 4.394 | 4.756 | +8,2 % |
Quellen
- Gesetz zur Modernisierung des Designrechts und zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Oktober 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 322) Bundesgesetzblatt (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz), 27. Oktober 2026
- Das Designrecht bekommt ein Update Die Bundesregierung, 28. Oktober 2026
- Gesetz zur Modernisierung des Designrechts (Gesetzgebungsverfahren) Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, 27. Oktober 2026
- Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Designrechts (Gesetzentwurf der Bundesregierung) Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, 4. März 2026
- § 73 Designgesetz (geltende Fassung) Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Gesetze im Internet)
- § 27 Designgesetz: Entstehung und Dauer des Schutzes Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Gesetze im Internet)
- § 40 Designgesetz: Beschränkungen der Rechte aus dem eingetragenen Design (geltende Fassung) Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (Gesetze im Internet)
- Aktuelle Statistiken: Designs Deutsches Patent- und Markenamt, 25. Februar 2026
Mit KI-Unterstützung recherchiert und verfasst, dann am 29. Oktober 2026 in einer separaten Prüfung mit den 8 oben genannten Quellen abgeglichen. Fehler entdeckt? Schreiben Sie uns.